FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2005
12 K 6109/02 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 648

Rückwirkendes Ereignis; Veränderung des Besteuerungstatbestands nach Ablauf des Veranlagungszeitraums; Sorgfaltswidrige Geltendmachung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Forderungsausfall; Veräußerungsverlust; Bilanzstichtag - Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis bereits vor Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids vor Änderungsantrag

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 6109/02 E

DRsp Nr. 2007/10956

Rückwirkendes Ereignis; Veränderung des Besteuerungstatbestands nach Ablauf des Veranlagungszeitraums; Sorgfaltswidrige Geltendmachung; Nachträgliche Anschaffungskosten; Forderungsausfall; Veräußerungsverlust; Bilanzstichtag - Änderung von Steuerbescheiden bei rückwirkendem Ereignis bereits vor Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids vor Änderungsantrag

1. Innerhalb der Grenzen der Festsetzungsverjährung ist ein bestandskräftiger Steuerbescheid bereits dann aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums Umstände eingetreten sind, die Einfluss auf einen bereits verwirklichten Besteuerungstatbestand haben. 2. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Steuerpflichtige es sorgfaltswidrig unterlassen hat, auf diese Umstände vor Eintritt der Bestandskraft hinzuweisen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides mit dem Ziel der Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten auf eine GmbH-Beteiligung.