BFH - Urteil vom 07.12.2010
IX R 48/07
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 1, § 52 Abs. 30 Satz 1;
Fundstellen:
DB 2011, 272
DStR 2011, 168
DStRE 2011, 255
NZM 2011, 255
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3363/06

Rückwirkung von § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Leisten von Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht

BFH, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen IX R 48/07

DRsp Nr. 2011/1286

Rückwirkung von § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Leisten von Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht

Werden im Jahr 2005 aufgrund eines nach dem 15. Dezember 2004 zustande gekommenen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht Erbbauzinsen in einer Summe für die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts im Voraus geleistet, so liegt in der Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 EStG keine Rückwirkung (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 IX R 70/07).

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 1, § 52 Abs. 30 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (2005) für 99 Jahre im Voraus geleistete Erbbauzinsen insgesamt im Streitjahr als Werbungskosten abziehbar sind.