OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2019
9 A 1133/18
Normen:
KAG NRW § 6; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VwVfG NRW § 59 Abs. 1; VwVfG NRW § 59 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 444
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 14768/16

Rückzahlung des für die Sanierung des Kanalabschnitts geleisteten Kostenbeitrags; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Beurteilung einer vertraglichen Vereinbarung nach öffentlich-rechtlichen Regeln; Gebührenpflicht der Träger der Straßenbaulast bei der Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 9 A 1133/18

DRsp Nr. 2020/1401

Rückzahlung des für die Sanierung des Kanalabschnitts geleisteten Kostenbeitrags; Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Beurteilung einer vertraglichen Vereinbarung nach öffentlich-rechtlichen Regeln; Gebührenpflicht der Träger der Straßenbaulast bei der Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG NRW § 6; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); BGB § 199 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VwVfG NRW § 59 Abs. 1; VwVfG NRW § 59 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend.