OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2021
15 W 40/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 365/20

Rückzahlung von geleisteten LeasingentgeltenBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungZahlung zukünftiger Leasingsraten

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 15 W 40/21

DRsp Nr. 2021/11073

Rückzahlung von geleisteten Leasingentgelten Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Zahlung zukünftiger Leasingsraten

Tenor

Auf die aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.03.2021 - 17 O 365/20 - enthaltene Streitwertbeschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.06.2021 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 20.525,28 € festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2;

Gründe

Die aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. § 68 GKG) ist zulässig und auch in der Sache begründet.