OLG Zweibrücken - Urteil vom 09.05.2023
8 U 161/21
Normen:
VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 17 Abs. 1 Buchst. c); VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 18; BGB § 119; BGB § 123; ABGB § 914; BGB § 140; BGB § 291; ABGB § 1333 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/19/

Rückzahlung von GenussrechtsbeteiligungGenussrechtsbeteiligung unter Vereinbarung Anwendbarkeit österreichischen RechtsAnspruch auf Rückzahlung Genussrechtsbeteiligung nach VerschmelzungUmwandlung Genussrechte in AktienWirksamkeit Rücknahme Kündigung Genussrechtsbeteiligung durch BerechtigtenUmdeutung Anfechtung nach deutschem Recht in Anfechtung gemäß österreichischem Recht

OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 8 U 161/21

DRsp Nr. 2023/8470

Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligung Genussrechtsbeteiligung unter Vereinbarung Anwendbarkeit österreichischen Rechts Anspruch auf Rückzahlung Genussrechtsbeteiligung nach Verschmelzung Umwandlung Genussrechte in Aktien Wirksamkeit Rücknahme Kündigung Genussrechtsbeteiligung durch Berechtigten Umdeutung Anfechtung nach deutschem Recht in Anfechtung gemäß österreichischem Recht

Bei Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechts für eine Genussrechtsvereinbarung ist die Anfechtung einer Erklärung nach deutschem Recht nicht zulässig und eine dennoch erfolgte Anfechtungserklärung nach deutschem Recht kann nicht in eine solche nach österreichischem Recht umgedeutet werden. Die Verzinsung des nach Kündigung der Genussrechtsbeteiligung dem Berechtigten auszuzahlenden Betrages hat auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des österreichischen Rechts gemäß § 291 BGB zu erfolgen, da insoweit ein materiell-rechtlicher Anspruch vorliegt, der durch die Rechtshängigkeit lediglich ausgelöst wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.12.2021, Az. 2 O 364/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. 2. 3. II. III. IV.