LG Zweibrücken, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 364/19/
Rückzahlung von GenussrechtsbeteiligungGenussrechtsbeteiligung unter Vereinbarung Anwendbarkeit österreichischen RechtsAnspruch auf Rückzahlung Genussrechtsbeteiligung nach VerschmelzungUmwandlung Genussrechte in AktienWirksamkeit Rücknahme Kündigung Genussrechtsbeteiligung durch BerechtigtenUmdeutung Anfechtung nach deutschem Recht in Anfechtung gemäß österreichischem Recht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 8 U 161/21
DRsp Nr. 2023/8470
Rückzahlung von GenussrechtsbeteiligungGenussrechtsbeteiligung unter Vereinbarung Anwendbarkeit österreichischen RechtsAnspruch auf Rückzahlung Genussrechtsbeteiligung nach VerschmelzungUmwandlung Genussrechte in AktienWirksamkeit Rücknahme Kündigung Genussrechtsbeteiligung durch BerechtigtenUmdeutung Anfechtung nach deutschem Recht in Anfechtung gemäß österreichischem Recht
Bei Vereinbarung der Geltung österreichischen Rechts für eine Genussrechtsvereinbarung ist die Anfechtung einer Erklärung nach deutschem Recht nicht zulässig und eine dennoch erfolgte Anfechtungserklärung nach deutschem Recht kann nicht in eine solche nach österreichischem Recht umgedeutet werden.Die Verzinsung des nach Kündigung der Genussrechtsbeteiligung dem Berechtigten auszuzahlenden Betrages hat auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des österreichischen Rechts gemäß § 291BGB zu erfolgen, da insoweit ein materiell-rechtlicher Anspruch vorliegt, der durch die Rechtshängigkeit lediglich ausgelöst wird.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.12.2021, Az. 2 O 364/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. 2. 3. II. III. IV.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.