OLG Brandenburg - Urteil vom 11.09.2019
4 U 42/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 307; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 245/18

Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen wegen Nichtigkeit der ElternbeitragssatzungVerjährung eines BereicherungsanspruchsKenntnis von den anspruchsbegründenden UmständenRechtsunkenntnis des GläubigersZwischenzeitliche Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 4 U 42/19

DRsp Nr. 2019/14098

Rückzahlung von Kita-Elternbeiträgen wegen Nichtigkeit der Elternbeitragssatzung Verjährung eines Bereicherungsanspruchs Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen Rechtsunkenntnis des Gläubigers Zwischenzeitliche Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. 2. Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn nur dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig abschätzen kann. 3. Wenn zunächst noch eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, die sich später geändert hat, kann ein solcher Fall gegeben sein.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.