OLG München - Beschluss vom 09.12.2019
7 W 1470/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2020, 238
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 5910/19
LG München I, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 5910/19

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für die Vermittlung von VersicherungsverträgenAbgrenzung von Beschäftigung und selbständiger TätigkeitBeschäftigung von Untervertretern

OLG München, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen 7 W 1470/19

DRsp Nr. 2020/49

Rückzahlung von Provisionsvorschüssen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Beschäftigung von Untervertretern

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.09.2019 in Ziffern II. und III. sowie der Beschluss vom 25.11.2019, Az. 24 O 5910/19, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.850,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 84 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

Die Parteien schlossen am 01.08.2015 einen "Vertrag für den nebenberuflichen selbständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB " (Anl. K 1). Der Vertrag lautete auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Rechtliche Stellung

1. Der Vertragspartner ist selbständiger Versicherungsvertreter im Nebenberuf gemäß § 59 VVG, §§ 84, 92b HGB. Über Zeit, Ort und Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er im Wesentlichen frei bestimmen.

(...)