BFH - Beschluss vom 13.12.2011
VIII B 82/11
Normen:
FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 573
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 122/10

Rüge der Nichtberücksichtigung vorgelegter Fahrtenbücher als Beweis einer nicht erfolgten Nutzung eines Kfz für private Zwecke als Rüge falscher materieller Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 82/11

DRsp Nr. 2012/3780

Rüge der Nichtberücksichtigung vorgelegter Fahrtenbücher als Beweis einer nicht erfolgten Nutzung eines Kfz für private Zwecke als Rüge falscher materieller Rechtsanwendung

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. 2. NV: Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. 3. NV: Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, ist höchstrichterlich hinreichend geklärt.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Weder ist der Streitfall von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich, noch ist der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel gegeben.