BGH - Beschluss vom 21.12.2022
AnwZ (Brfg) 16/22
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 370
DStR 2023, 663
DStRE 2023, 1268
ZInsO 2023, 2393
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 2/2021

Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 21.12.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 16/22

DRsp Nr. 2023/2127

Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Bei der Vergütungsfestsetzung des Abwicklers einer Anwaltskanzlei sindzwar regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass entsprechendes Datenmaterial vorliegt.2. Bei der Bemessung der Vergütungdes Abwicklers einer Anwaltskanzleikann vom Durchschnittsgehalt eines in Vollzeit in den westdeutschen Bundesländern angestellten Rechtsanwalts ausgegangen werden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai 2022 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 121.475,10 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe

I.