BGH - Urteil vom 17.10.2017
KZR 24/15
Normen:
GmbHG § 43; GmbHG § 53 Abs. 2; GmbHG § 55 Abs. 1; GmbHG § 57 Abs. 1; GmbHG § 78; GWB § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 72
BB 2017, 2817
DB 2017, 2859
DNotZ 2018, 534
DStR 2018, 922
DZWIR 2018, 50
GmbHR 2018, 148
NJW 2018, 703
NZG 2018, 29
NotBZ 2018, 186
ZIP 2017, 2295
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 71/13
LG Frankfurt/Main, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3-6 0 79/12

Rüge eines Mangels der Form der Übernahmeerklärung nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister; Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter; Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot; Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft bei Personengleichheit mit dem Gesellschafter

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen KZR 24/15

DRsp Nr. 2017/16764

Rüge eines Mangels der Form der Übernahmeerklärung nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister; Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH durch einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter; Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot; Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft bei Personengleichheit mit dem Gesellschafter

Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann ein Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden. Der Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot führte auch unter der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Normenkette:

GmbHG § 43; GmbHG § 53 Abs. 2; GmbHG § 55 Abs. 1; GmbHG § 57 Abs. 1; GmbHG § 78; GWB § 41 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten, ihre ehemaligen Geschäftsführer, Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG geltend.