I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit 1992 besucht die Tochter und seit 1994 zusätzlich der Sohn der Kläger die Europäische Schule in X. Die Schule ist weder als private Ersatzschule i.S. des Art. 91 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 7. Juli 1994 --Bay EUG-- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl BY-- 1994, 689) bzw. Art. 68 ff. Bay EUG i.d.F. vom 29. Februar 1988 (GVBl BY 1988, 61) --Bay EUG a.F.-- genehmigt noch als allgemeinbildende Ergänzungsschule i.S. des Art. 102 ff. Bay EUG bzw. Art. 80 ff. Bay EUG a.F. nach Landesrecht anerkannt; der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder wird landesschulrechtlich nicht beanstandet; der Schulabschluß wird anerkannt.
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