BFH - Urteil vom 16.12.1998
X R 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 918

SA; Schulgeld

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen X R 3/98

DRsp Nr. 1999/4239

SA; Schulgeld

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist Schulgeld als SA nur abziehbar, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.2. Für eine Schule, die als internationale Organisation - ebenso wie Schulen im Ausland - außerhalb des staatlichen Schulrechts steht und nicht in besonderer Weise in das öffentliche Schulsystem eingegliedert ist, gilt nichts anderes.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1992 bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Seit 1992 besucht die Tochter und seit 1994 zusätzlich der Sohn der Kläger die Europäische Schule in X. Die Schule ist weder als private Ersatzschule i.S. des Art. 91 ff. des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 7. Juli 1994 --Bay EUG-- (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl BY-- 1994, 689) bzw. Art. 68 ff. Bay EUG i.d.F. vom 29. Februar 1988 (GVBl BY 1988, 61) --Bay EUG a.F.-- genehmigt noch als allgemeinbildende Ergänzungsschule i.S. des Art. 102 ff. Bay EUG bzw. Art. 80 ff. Bay EUG a.F. nach Landesrecht anerkannt; der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder wird landesschulrechtlich nicht beanstandet; der Schulabschluß wird anerkannt.