BFH - Beschluss vom 30.11.2005
VIII B 279/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 550
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4562/99

Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 279/04

DRsp Nr. 2006/1477

Sachaufklärungsrüge; Auflösungsgewinn

1. Die Rüge der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht ist nicht schlüssig dargetan, wenn nicht dargelegt wird, dass sich dem FG eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.2. Nach der Systematik von § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG stellt ein Auflösungsverlust lediglich die negative Größe des Auflösungsgewinns dar. Dieser ist im Rahmen von § 17 EStG einheitlich für die Auflösung einer Gesellschaft zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).