BFH - Beschluß vom 13.12.2001
II B 46/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 654

Sachaufklärungsrüge; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BFH, Beschluß vom 13.12.2001 - Aktenzeichen II B 46/00

DRsp Nr. 2002/2267

Sachaufklärungsrüge; Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG.

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der am ... November 1999 verstorbenen R.

Der Vater von R schenkte am 14. Dezember 1953 seinem Sohn M einen Anteil von 5 v.H. an einer KG. Gleichzeitig machte die Ehefrau des M (EM) der R das Angebot, ihr für den Fall, dass sie --EM-- ihren Mann beerbe, den Kommanditanteil gegen Gewährung einer lebenslänglichen Rente zu übertragen. Die Rente sollte gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes nach der Summe des Werts des Gesellschaftsanteils und eines Gesellschafterdarlehens unter Zugrundelegung des Lebensalters der EM im Zeitpunkt der Angebotsannahme berechnet werden. Die jeweilige Jahresrente war der Höhe nach beschränkt durch die Summe des Anteils der R am Jahresgewinn der KG zuzüglich der Darlehenszinsen. In diesem Fall sollte die Rente aber mindestens 6 000 DM pro Jahr betragen.