Es ist wieder so weit: Zum 01.01.2023 ändern sich die Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten. Sollte dabei keine Anpassung durch den Mandanten erfolgen, kann es später im Rahmen einer Außenprüfung zu hohen Nachzahlungen kommen, die grundsätzlich der Arbeitgeber zu leisten hat. Welche Werte ab 2023 gelten und wann der Arbeitnehmer steuerfrei auf Kosten des Arbeitgebers essen kann, erfahren Sie hier.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung, muss er nicht den tatsächlichen Wert der Zuwendung versteuern bzw. von seinem Arbeitnehmer einfordern, sondern lediglich die sogenannten Sachbezugswerte. Mindestens sind dabei ab 2023 anzusetzen
Bestellt der Arbeitgeber z.B. ein Mittagessen für alle seine Arbeitnehmer im Wert von 10,00 € pro Person, muss lediglich der Sachbezugswert i.H.v. 3,80 € angesetzt werden. Dabei darf der Arbeitgeber jedoch den vollen Wert als Betriebsausgabe steuermindernd ansetzen.
Das Gleiche gilt übrigens bei einer Mahlzeitenabgabe in einer firmeneigenen Kantine.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|