Sachbezugswerte: Was ab dem 01.01.2023 bei der Arbeitnehmerverpflegung zu beachten ist

Es ist wieder so weit: Zum 01.01.2023 ändern sich die Sachbezugswerte für vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten. Sollte dabei keine Anpassung durch den Mandanten erfolgen, kann es später im Rahmen einer Außenprüfung zu hohen Nachzahlungen kommen, die grundsätzlich der Arbeitgeber zu leisten hat. Welche Werte ab 2023 gelten und wann der Arbeitnehmer steuerfrei auf Kosten des Arbeitgebers essen kann, erfahren Sie hier.

Steuern sparen durch den richtigen Ansatz

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung, muss er nicht den tatsächlichen Wert der Zuwendung versteuern bzw. von seinem Arbeitnehmer einfordern, sondern lediglich die sogenannten Sachbezugswerte. Mindestens sind dabei ab 2023 anzusetzen

  • für ein Frühstück 2,00 € (1,87 € im Jahr 2022) und
  • für ein Mittag- und ein Abendessen 3,80 € (3,57 € im Jahr 2022).

Bestellt der Arbeitgeber z.B. ein Mittagessen für alle seine Arbeitnehmer im Wert von 10,00 € pro Person, muss lediglich der Sachbezugswert i.H.v. 3,80 € angesetzt werden. Dabei darf der Arbeitgeber jedoch den vollen Wert als Betriebsausgabe steuermindernd ansetzen.

Das Gleiche gilt übrigens bei einer Mahlzeitenabgabe in einer firmeneigenen Kantine.