BSG - Urteil vom 21.06.2000
B 4 RA 57/99 R
Normen:
SGB X § 62 Halbs. 2, § 42 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 1 RA 8/99 - 25.08.1999,
SG Bayreuth, vom 30.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 334/97

Sachliche Unzuständigkeit der Widerspruchsstelle als Verfahrensfehler

BSG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 57/99 R

DRsp Nr. 2000/7845

Sachliche Unzuständigkeit der Widerspruchsstelle als Verfahrensfehler

1. Als zuständig für die Entscheidung über Grund und Höhe eines gegen den Versicherten gerichteten Anspruchs kommt die Widerspruchsstelle allein dann in Betracht, wenn sie auf statthaften Widerspruch hin gesetzlich ermächtigt ist, anstelle der Ausgangsbehörde eine erneute Sachentscheidung vorzunehmen. Eine ursprüngliche Zuständigkeit der Widerspruchsstelle ist mangels sachlicher Zuständigkeit schlechthin ausgeschlossen. Im Sinne von §§ 62 Halbs. 2, 42 S. 1 SGB X ist dieser Verfahrensfehler beachtlich und rechtfertigt bereits allein verfahrensrechtlich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 62 Halbs. 2, § 42 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten über die Höhe der Zuzahlung, die der Kläger zu den Kosten einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation zu erbringen hat.