Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Außenprüfung zuständig ist.
Die Klägerin betreibt eine Konzertdirektion in A und veranstaltet ebenfalls in A das jährlich stattfindende Musik Festival.
Nach Angaben der Klägerin engagiert sie für das Festival ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen bzw. Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Die Klägerin trägt vor, dass sie den Steuerabzug vorgenommen und Meldungen in elektronischer Form an das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) für den Steuerabzug zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt habe.
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