FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2021
7 K 1/21
Normen:
EStG § 50a Abs. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 4; AO § 6 Abs. 2 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 160
DStRE 2022, 339
NZA 2022, 618

Sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) als Finanzbehörde für die Prüfung des Steuerabzugs i.R.d. Außenprüfung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2021 - Aktenzeichen 7 K 1/21

DRsp Nr. 2021/12848

Sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) als Finanzbehörde für die Prüfung des Steuerabzugs i.R.d. Außenprüfung

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 4; AO § 6 Abs. 2 Nr. 2; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für die Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Außenprüfung zuständig ist.

Die Klägerin betreibt eine Konzertdirektion in A und veranstaltet ebenfalls in A das jährlich stattfindende Musik Festival.

Nach Angaben der Klägerin engagiert sie für das Festival ausländische Künstler, Künstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG erzielen. Mit diesen Einkünften unterliegen die betreffenden Künstlergruppen bzw. Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG bzw. § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die Klägerin trägt vor, dass sie den Steuerabzug vorgenommen und Meldungen in elektronischer Form an das gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. § 73e Satz 2 der Einkommensteuer-​Durchführungsverordnung (EStDV) für den Steuerabzug zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt habe.