BFH - Beschluß vom 16.12.1998
IV B 18/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 744

Säumniszuschläge; Bürgschaft

BFH, Beschluß vom 16.12.1998 - Aktenzeichen IV B 18/98

DRsp Nr. 1999/3510

Säumniszuschläge; Bürgschaft

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen bleibt trotz Beibringung einer Bürgschaft zulässig. Denn die Beibringung einer Bürgschaft stellt weder eine Leistung an Zahlungs Statt dar, noch schiebt sie die Fälligkeit des Steueranspruchs hinaus.

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch das Akzeptieren einer Bürgschaft durch den Steuergläubiger an Zahlungs Statt die Fälligkeit der Steuerforderung insoweit rückwirkend entfällt, daß Säumniszuschläge nicht mehr erhoben werden dürfen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.

Die Beibringung einer Bürgschaft stellt weder eine Leistung an Zahlungs Statt dar (1.), noch schiebt sie die Fälligkeit des Steueranspruchs hinaus (2.).