Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch das Akzeptieren einer Bürgschaft durch den Steuergläubiger an Zahlungs Statt die Fälligkeit der Steuerforderung insoweit rückwirkend entfällt, daß Säumniszuschläge nicht mehr erhoben werden dürfen, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt.
Die Beibringung einer Bürgschaft stellt weder eine Leistung an Zahlungs Statt dar (1.), noch schiebt sie die Fälligkeit des Steueranspruchs hinaus (2.).
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