BFH - Beschluß vom 17.10.2000
V B 96/00
Normen:
AO §§ 227, 240 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 420

Säumniszuschläge; Erlaß

BFH, Beschluß vom 17.10.2000 - Aktenzeichen V B 96/00

DRsp Nr. 2001/841

Säumniszuschläge; Erlaß

Zu den Anforderungen an die Finanzbehörden beim Erlass von Säumniszuschlägen.

Normenkette:

AO §§ 227, 240 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Säumniszuschläge zu erlassen, die wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umsatzsteuer und (in geringerem Umfang von) Lohnsteuer für Februar 1982 bis Juli 1985 entstanden waren. Das FA wies auch den Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung zurück.

Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, weil das FA den Erlass nicht ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Ein Erlass komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sowohl überschuldet als auch zahlungsunfähig sei. Die Klägerin sei aber nicht zahlungsunfähig gewesen, weil sie ihre Schulden im Wesentlichen innerhalb von sechs Monaten habe tilgen können. Sie habe auch nicht aufgrund entsprechender Nachweise dargetan, dass sie überschuldet gewesen sei. Weitere den Erlass rechtfertigende Gründe habe sie trotz entsprechender Hinweise vor der letzten Verwaltungsentscheidung nicht geltend gemacht.