BGH - Beschluß vom 16.03.2005
5 StR 514/04
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.05.2004

Schaden der Inkassostelle trotz verspäteter Scheckvorlage durch die Bank

BGH, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 514/04

DRsp Nr. 2005/5749

Schaden der Inkassostelle trotz verspäteter Scheckvorlage durch die Bank

Haben Bankangestellten gegen eine sich aus V Nr. 1 (1) des Scheckabkommens ergebende Pflicht verstoßen, vorgelegte und nicht eingelöste Schecks spätestens am nächsten Bankarbeitstag den Inkassostellen zurückzuleiten, kann diesen gleichwohl ein Schaden entstanden sein, weil ihnen Schadensersatzansprüche erst nach einer unverzüglichen Rüge und einem Regressversuch der Inkassostelle bei dem jeweiligen Scheckeinreicher entstehen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Betruges in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der angebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt erfolglos. Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringfügige Teileinstellung des Verfahrens. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.