BGH - Beschluss vom 21.03.2022
VIa ZR 232/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 279/20
OLG Koblenz, vom 06.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 343/21

Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen; Einrede der Verjährung

BGH, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 232/21

DRsp Nr. 2022/6130

Schadenersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen; Einrede der Verjährung

Ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB gegen den Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben wurde.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. September 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.586,66 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen auf Schadensersatz in Anspruch.