BGH - Beschluss vom 02.12.2021
III ZR 146/20
Normen:
ZPO § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Fundstellen:
WM 2023, 453
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 164/19
OLG Naumburg, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 20/20

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft; Wertminderung der Kommanditbeteiligung

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - Aktenzeichen III ZR 146/20

DRsp Nr. 2022/4052

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang gezeichneten mittelbaren Beteiligungen an einer Fondsgesellschaft; Wertminderung der Kommanditbeteiligung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Juni 2020 - 5 U 20/20 - wird zurückgewiesen, soweit es die Beklagten zu 3, 4, 5 und 7 betrifft.

Der Kläger trägt 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3, 4, 5 und 7.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das vorgenannte Urteil zugelassen, soweit es die Beklagten zu 2 und 6 betrifft.

Insoweit wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Verfahren des dritten Rechtszugs wird auf 73.757,17 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.