OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2020
18 U 63/20
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 409 Abs. 2; HGB § 438 Abs. 2; HGB § 439 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 112 O 5/19

Schadensersatz aus einem TransportauftragEntstehen eines Schadens während eines ObhutszeitraumsWiderlegung einer SchadensvermutungEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 18 U 63/20

DRsp Nr. 2021/7810

Schadensersatz aus einem Transportauftrag Entstehen eines Schadens während eines Obhutszeitraums Widerlegung einer Schadensvermutung Einrede der Verjährung

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Berufung gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für geboten hält und daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Binnen dieser Frist mag er auch erklären, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 409 Abs. 2; HGB § 438 Abs. 2; HGB § 439 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Transportauftrag in Anspruch.