SchlHOLG - Urteil vom 03.12.2021
17 U 10/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.02.2021

Schadensersatz für die Beschädigung eines Stromkabels bei StraßenbauarbeitenAnbringen von Leitplanken im Rahmen des Ausbaus einer öffentlichen StraßeUnternehmer kein VerwaltungshelferSorgfaltspflichten bei der Erkundigung nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen

SchlHOLG, Urteil vom 03.12.2021 - Aktenzeichen 17 U 10/21

DRsp Nr. 2022/1596

Schadensersatz für die Beschädigung eines Stromkabels bei Straßenbauarbeiten Anbringen von Leitplanken im Rahmen des Ausbaus einer öffentlichen Straße Unternehmer kein Verwaltungshelfer Sorgfaltspflichten bei der Erkundigung nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen

1. Es stellt einen Fall deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und nicht einen Fall der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB dar, wenn ein mit dem Anbringen von Leitplanken im Rahmen des Ausbaus einer öffentlichen Straße beauftragter Unternehmer eine Versorgungsleitung beschädigt. In aller Regel ist der Unternehmer nicht "Verwaltungshelfer" im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Amtshaftung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18 -).2. Verlässt der Unternehmer sich bei der Erkundigung nach dem Verlauf der Versorgungsleitungen anstelle einer Erkundigung bei den Versorgungsträgern auf Angaben Dritter - etwa eines Vorunternehmers -, so muss er wenigstens sicherstellen und überprüfen, dass dieser seinerseits Erkundigungen bei den Versorgungsträgern eingeholt hat. Orientierungssätze: Zur Stellung eines Unternehmers, der mit dem Anbringen von Leitplanken im Rahmen des Ausbaus einer öffentlichen Straße beauftragt ist, als Verwaltungshelfer

Tenor