AG Solingen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 372/10
LG Wuppertal, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 22/11
Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer bei Durchführung der Jahresabschlussprüfung ohne Besitz der erforderlichen Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO; Ersatzfähigkeit der Kosten für eine erneute Jahresabschlussprüfung bei Durchführung dieser Prüfung trotz Heilung der Mängel der ersten Jahresabschlussprüfung
BGH, Urteil vom 02.07.2013 - Aktenzeichen II ZR 293/11
DRsp Nr. 2013/18507
Schadensersatz gegen einen Wirtschaftsprüfer bei Durchführung der Jahresabschlussprüfung ohne Besitz der erforderlichen Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57aWPO; Ersatzfähigkeit der Kosten für eine erneute Jahresabschlussprüfung bei Durchführung dieser Prüfung trotz Heilung der Mängel der ersten Jahresabschlussprüfung
a) Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar.b) Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung durchführt, obwohl er nicht über den nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB erforderlichen Qualitätsnachweis (Bescheinigung nach § 57aWPO) verfügt und dies der Auftraggeberin nicht mitteilt. Er haftet gegenüber der GmbH auf Ersatz der durch die Pflichtverletzung entstandenen Kosten. Dazu gehören auch Kosten, die dadurch entstehen, dass die GmbH trotz der nach Ablauf der Fristen des § 256 Abs. 6 Satz 1 AktG geheilten Nichtigkeit des geprüften Jahresabschlusses die Bilanzwerte des Jahresabschlusses erneut prüfen lässt (sog. Herausforderungsfall).
Tenor
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