OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.12.2021
13 U 357/20
Normen:
BGB § 203; BGB § 205; BGB § 212; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 499
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 147/19

Schadensersatz nach Nachbesserungsversuchen an der über einer Zwischendecke eingebauten KlimaanlageEinrede der VerjährungVoraussetzungen eines Anerkenntnisses

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 13 U 357/20

DRsp Nr. 2022/12188

Schadensersatz nach Nachbesserungsversuchen an der über einer Zwischendecke eingebauten Klimaanlage Einrede der Verjährung Voraussetzungen eines Anerkenntnisses

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26.10.2020, Aktenzeichen My 11 O 147/19, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.815,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 203; BGB § 205; BGB § 212; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.