BGH - Urteil vom 12.12.2022
VIa ZR 267/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 421/20
OLG Hamm, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 130/21

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 12.12.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 267/22

DRsp Nr. 2023/974

Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

Ein Geschädigter in einem sogenannten Dieselfall kann aus §§ 826, 852 S. 1 BGB nicht Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verlangen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Berufungsantrag zu 4 zur Zahlung von 1.211,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. März 2021 zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug.