Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Januar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Berufungsantrag zu 4 zur Zahlung von 1.211,50 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. März 2021 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug.
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