BGH - Beschluss vom 12.01.2022
VII ZR 491/21
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 552a; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 421/19
OLG Köln, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 88/20

Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VII ZR 491/21

DRsp Nr. 2022/5453

Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig

1. Es sind - auch hier - keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit der Richtlinie 2007/46 und der Verordnung (EG) 715/2007 (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen.2. Die sekundäre Darlegungslast eines Herstellers im Rahmen des sogenannten Dieselskandals zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßigen Vertreter von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Vorbringen der Klagepartei hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2021 durch Beschluss nach § 552a auf seine Kosten zurückzuweisen.