OLG Hamm - Urteil vom 01.12.2020
25 U 19/20
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 410/17

Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter steuerlicher BeratungVoraussetzungen einer Vorteilsanrechnung in Bezug auf GewerbesteuernDifferenzmethode zur Berechnung von VermögensschädenPflichtwidrige Beantragung einer erweiterten Kürzung nach dem GewStG

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 25 U 19/20

DRsp Nr. 2021/18913

Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter steuerlicher Beratung Voraussetzungen einer Vorteilsanrechnung in Bezug auf Gewerbesteuern Differenzmethode zur Berechnung von Vermögensschäden Pflichtwidrige Beantragung einer erweiterten Kürzung nach dem GewStG

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe von 614.494,50 € wegen aus ihrer Sicht fehlerhafter steuerlicher Beratung.