Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.
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