BGH - Beschluss vom 15.03.2022
XI ZB 16/20
Normen:
VerkProspG a.F. § 13; BörsG a.F. § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 319 OH 5/18
OLG Hamburg, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Kap 4/19

Schadensersatzanspruch der Anleger wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne; Ausschluss der Haftung als Gesellschafter der Fondsgesellschaft aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

BGH, Beschluss vom 15.03.2022 - Aktenzeichen XI ZB 16/20

DRsp Nr. 2022/7526

Schadensersatzanspruch der Anleger wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne; Ausschluss der Haftung als Gesellschafter der Fondsgesellschaft aufgrund des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

1. Neben der Haftung als Prospektverantwortlicher bzw. als Prospektveranlasser für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. ist eine Haftung unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung des unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausgeschlossen.2. Der einem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss wird hinsichtlich eines Feststellungsziels gegenstandslos, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Musterrechtsbeschwerdeführerin und der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2 wird der Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1 und 3 als unbegründet zurückgewiesen hat.