Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. August 2010 aufgehoben und wird das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2009 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
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