BGH - Urteil vom 05.05.2022
III ZR 135/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2022, 1636
MDR 2022, 962
NJW 2022, 2266
WM 2022, 1273
ZIP 2022, 1377
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 313/17
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 36/19

Schadensersatzanspruch eines Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung

BGH, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen III ZR 135/20

DRsp Nr. 2022/9349

Schadensersatzanspruch eines Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung

Zu der durch Lebenserfahrung begründeten Vermutung der Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung.

1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet nicht schon dann aus, wenn ein Wertpapier über den (Börsen-)Handel unter den Marktteilnehmern, also über den Sekundärmarkt, erworben wird.2. Zwar entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist; diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche Prospekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat; allein die Tatsache, dass der Prospekt im Internet abrufbar war, reicht dabei für eine Verwendung und damit das Eingreifen der Vermutung nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2020 aufgehoben.