BGH - Urteil vom 28.10.2021
III ZR 261/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 161
NJW-RR 2022, 243
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 271/18
OLG Koblenz, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1988/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Automobilhersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017); Verwendung einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung im Zuge eines Software-Updates durch ein Thermofenster

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen III ZR 261/20

DRsp Nr. 2021/18853

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Automobilhersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017); Verwendung einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung im Zuge eines Software-Updates durch ein Thermofenster

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB in einem sogenannten Dieselfall, wenn die ursprünglich vorhandene unzulässige Prüfstanderkennungssoftware im Zuge eines Software-Updates durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ersetzt wurde (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017).

Durch die am 22. September 2015 veröffentlichte Ad-hoc-Mitteilung des Herstellers der VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189, in der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Motorsteuerungssoftware eingeräumt wurden, entfällt gegenüber Käufern von Fahrzeugen mit den entsprechenden Dieselmotoren der Vorwurf der Sittenwidrigkeit von diesem Zeitpunkt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand