BGH - Beschluss vom 09.02.2022
VII ZR 255/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2378/18
OLG München, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 7238/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 255/20

DRsp Nr. 2022/7525

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte

Für eine Haftung des Fahrzeugherstellers im Rahmen des sogenannten Dieselskandals gemäß § 826 BGB genügt es, wenn wenigstens eine verantwortlich für diesen handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden, evident unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.