OLG Stuttgart - Urteil vom 09.11.2023
24 U 14/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; ZPO § 142 Abs. 1; StGB § 263;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 210/21

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegenüber Kfz-Hersteller aufgrund Inverkehrbringens Kfz mit KühlmitteltemperaturregelungVorhandensein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bei Inverkehrbringen KfzBerechnung Differenzschadensersatz bezüglich Kfz im Rahmen des Inverkehrbringens eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen 24 U 14/21

DRsp Nr. 2023/15235

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegenüber Kfz-Hersteller aufgrund Inverkehrbringens Kfz mit Kühlmitteltemperaturregelung Vorhandensein Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bei Inverkehrbringen Kfz Berechnung Differenzschadensersatz bezüglich Kfz im Rahmen des Inverkehrbringens eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung

1. Zur Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) und den sie steuernden (De-)Aktivierungsparametern als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.2. Zum Ansatz des Händlereinkaufspreises zur Restwertbestimmung im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei einem Anspruch auf Differenzschadensersatz.3. Zum Entfallen eines Anspruchs auf Differenzschadensersatz in Folge eines vollwertigen, alle mit tatsächlichen Anhaltspunkten unterlegten Abschalteinrichtungen beseitigenden Software-Updates.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2021, Az. 45 O 210/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.