OLG München - Beschluss vom 19.12.2023
27 U 1196/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 022 O 2224/2

Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines mit einer automatischen Abschalteinrichtung verbauten PKW

OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 27 U 1196/22

DRsp Nr. 2024/1879

Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs eines mit einer automatischen Abschalteinrichtung verbauten PKW

Der Käufer eines Dieselfahrzeugs, der gegen den Hersteller einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung geltend macht, muss schlüssig darlegen, dass das Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die an eine Prüfstanderkennung geknüpft ist bzw. an eine Bedatung mit Parametern, die im realen Betrieb praktisch in dieser Kombination nicht vorkommt. Außerdem muss er Umstände darlegen, die das Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Umstand, das für das Fahrzeug ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrtbundesamts erfolgt ist.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2022, Az. 022 O 2224/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. 3.