BGH - Beschluss vom 23.02.2021
VI ZR 44/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 616
MDR 2021, 794
NJW 2021, 1536
VersR 2022, 66
r+s 2022, 539
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 494/17
OLG Frankfurt/Main, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 86/18

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Übergehen eines erheblichen Beweisantrags

BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen VI ZR 44/20

DRsp Nr. 2021/5762

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens; Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Übergehen eines erheblichen Beweisantrags

a) Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags.b) Die Frage, welche Maßnahmen der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.