OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.09.2023
8 U 383/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 7 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2 -3; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 31; ZPO § 287; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 189/20

Schadensersatzansprüche des Käufers eines Kfz aufgrund des DieselskandalsHaftung des Kfz-Herstellers eines Kfz mit ThermofensterTemperaturabhängige Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2023 - Aktenzeichen 8 U 383/21

DRsp Nr. 2023/12221

Schadensersatzansprüche des Käufers eines Kfz aufgrund des Dieselskandals Haftung des Kfz-Herstellers eines Kfz mit Thermofenster Temperaturabhängige Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung

Soweit ein Kfz über eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügt und die Abgasrückführung in solchen Temperaturbereichen reduziert wird, die häufig vorherrschen, liegt kein zulässiger Ausnahmetatbestand vor und es besteht ein Schadensersatzanspruch des Kfz-Käufers gegen den Hersteller gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG-FGV.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.08.2021 - Az. 3 O 189/20 - im Kostenpunkt aufgehoben und dahingehend abgeändert, dass die Beklagte - unter Aufrechterhaltung der Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt wird, an den Kläger 4.806,45 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2020 zu zahlen.

II.

Soweit der Kläger im Termin vom 11.07.2023 die Berufung zurückgenommen hat, wird er des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt 90 % und die Beklagte trägt 10 % der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV. V.