OLG Köln - Urteil vom 24.02.2011
8 U 29/10
Normen:
BGB § 328;
Fundstellen:
DStR 2012, 578
DStRE 2012, 777
ZIP 2012, 1084
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 553/09

Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 8 U 29/10

DRsp Nr. 2012/2693

Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden

1. Die finanzierende Bank ist nicht in den Schutzbereich eines von einem Darlehenskunden mit einem Wirtschaftsprüfer abgeschlossenen Vertrages über die Prüfung der Jahresabschlüsse einbezogen. 2. Sittenwidriges Verhalten gem. § 826 BGB liegt im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer nur vor, wenn der Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testats in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wirtschaftsprüfer leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit eines Bestätigungsvermerks verschließt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.05.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 553/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.