OLG Rostock - Urteil vom 13.10.2023
5 U 186/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 32/16

Schadensersatzansprüche eines Apothekers im Zusammenhang mit der Abrechnung fingierter ärztlicher Verordnungen durch einen Mitarbeiter; Verneinung deliktischer Ansprüche des Apothekers gegenüber seinem die Krankenkassen betrügenden Mitarbeiter wegen des Fehlens eines eigenen Vermögensschadens

OLG Rostock, Urteil vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 5 U 186/21

DRsp Nr. 2024/1620

Schadensersatzansprüche eines Apothekers im Zusammenhang mit der Abrechnung fingierter ärztlicher Verordnungen durch einen Mitarbeiter; Verneinung deliktischer Ansprüche des Apothekers gegenüber seinem die Krankenkassen betrügenden Mitarbeiter wegen des Fehlens eines eigenen Vermögensschadens

1. Einem Apotheker entsteht kein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB, wenn eine bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin mit fingierten Verordnungen Krankenkassen betrügt. Ihm stehen deshalb keine eigenen deliktischen Ansprüche gegen seine Mitarbeiterin zu. 2. Der Apotheker kann als Gesamtschuldner von den weiteren an dem Betrug Beteiligten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, wenn er an die Geschädigten Schadensersatz leistet. Dabei besteht die in § 840 Abs. 2 BGB normierte Haftungsfreistellung des nach § 831 BGB verantwortlichen Geschäftsherrn nur im Verhältnis zum jeweiligen Mitarbeiter. Bei der Höhe der jeweiligen Haftungsanteile sind die Haftungseinheiten zu berücksichtigen. 3. Nach einem Geständnis im Strafverfahren trifft den Anspruchsgegner eine gesteigerte Erwiderungslast, in deren Rahmen er konkrete Umstände für die von ihm behauptete Unwahrheit seines im Strafverfahren abgelegten Geständnisses darlegen muss (Anschluss an: BGH, Urteil vom 26. August 2021 - III ZR 189/19, juris).