OLG Stuttgart - Urteil vom 30.11.2023
24 U 153/21
Normen:
VO § 715/2007/EG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; EG-FGV § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 33/21

Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Einordnung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) als unzulässiges Emissionskontrollsystem und unzulässige Abschalteinrichtung; Haftung des Herstellers auf Ersatz des Differenzschadens

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen 24 U 153/21

DRsp Nr. 2024/196

Schadensersatzansprüche eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Einordnung einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) als unzulässiges Emissionskontrollsystem und unzulässige Abschalteinrichtung; Haftung des Herstellers auf Ersatz des Differenzschadens

1. Die normalen Betriebsbedingungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 umfassen die tatsächlichen Fahrbedingungen, wie sie im Unionsgebiet üblich sind. Diese umfassen u.a. einen Außentemperaturbereich von -15°C bis +40°C. 2. Zu den normalen Betriebsbedingungen zählen neben den Außenbedingungen auch die üblicherweise vorkommenden Betriebszustände des Motors, somit u.a. sowohl die Warmlaufphase des Motors als auch das Fahren mit betriebswarmen Motor. 3. Zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) als unzulässiges Emissionskontrollsystem im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 und als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.11.2021 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 4.138,66 € zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.