OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.12.2015
I-14 U 71/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank wegen unterbliebener Aufkärung über Rückvergütungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen I-14 U 71/15

DRsp Nr. 2017/3378

Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank wegen unterbliebener Aufkärung über Rückvergütungen

1. Die anlageberatende Bank verletzt ihre Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, wenn sie nicht darauf hinweist, dass die Beteiligungsgesellschaft mit einem Dritten einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Einwerbung des angebotenen Zeichnungskapitals abgeschlossen und sich zur Zahlung einer Vergütung von 13% bezogen auf das jeweils platzierte Zeichnungskapital verpflichtet hat. 2. Die Bank kann ihre Aufklärungspflicht auch durch die Aushändigung eines Prospekts genügen, sofern diese rechtzeitig vor der Zeichnung erfolgt (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin Aussicht auf Erfolg haben könnte.

1)

Fonds N B 1 GmbH & Co KG (im Weiteren B genannt)

a) b) c) d) e) f) 2) II. 1) 2) III.