BGH - Beschluss vom 18.05.2021
VI ZR 486/20
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 449/18
OLG Bamberg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 98/19

Schadensersatzbegehren gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Zurückweisung der Revision

BGH, Beschluss vom 18.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 486/20

DRsp Nr. 2021/12335

Schadensersatzbegehren gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung; Zurückweisung der Revision

1. Im Hinblick auf Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung im sogenannten Abgasskandal war bereits die Ad-hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom 22. September 2015 objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren des Typs EA189 in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten des VW-Konzerns nicht mehr gerichtet sein.2. Den VW-Konzern traf zur Vermeidung des Sittenwidrigkeitsvorwurfs nicht die Verpflichtung, jeden potentiellen Käufer über die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte und die Mängel des Kaufgegenstands vollständig aufzuklären.