OLG Braunschweig - Beschluss vom 28.02.2024
7 U 293/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2437/20

Schadensersatzforderung eines weiteren Falles im Dieselabgasskandal

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 7 U 293/21

DRsp Nr. 2024/4212

Schadensersatzforderung eines weiteren Falles im Dieselabgasskandal

Die Behauptung der Beklagten, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben, enthält die Behauptung, dass dieses für die Repräsentanten der Beklagten gelte, denn diese vertreten (repräsentieren) die Beklagte. Der Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter der Beklagten bedarf es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt waren bzw. die Möglichkeit bestand, dass diese aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger gelangt sind (OLG Stuttgart 28.09.2023 - 24 U 2616/22 folgend).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 22. Juli 2021 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: Gebührenstufe bis 16.000.- €.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Gründe