OLG Nürnberg - Urteil vom 01.08.2019
13 U 1667/17
Normen:
KStG § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 2390
DStRE 2021, 378
GmbHR 2020, 1276
NZG 2020, 1224
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4655/16

Schadensersatzpflicht aus einem SteuerberatungsvertragErrichtung fehlerfreier Einlagekonten für eine GesellschaftHaftung für Verschulden eines DrittenHemmung einer Verjährung

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 13 U 1667/17

DRsp Nr. 2020/11060

Schadensersatzpflicht aus einem Steuerberatungsvertrag Errichtung fehlerfreier Einlagekonten für eine Gesellschaft Haftung für Verschulden eines Dritten Hemmung einer Verjährung

1. Legt eine GmbH für ihre Gesellschafter steuerliche Einlagekonten an, so gebietet es die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern, dass die Einlagekonten fehlerfrei, also mit zutreffendem Stand, eingerichtet werden.2.a) Hat sich die GmbH bei der Erfüllung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber einem Gesellschafter eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient (hier: eines Steuerberaters zur Einrichtung eines steuerlichen Einlagenkontos für einen Gesellschafter), haftet sie gegenüber dem Gesellschafter für das Verschulden dieses Dritten.b) Zugleich kann die GmbH durch das Verschulden des Dritten einen eigenen Schaden erleiden. Dieser beruht auf der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter wegen der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Insoweit kann die GmbH vom Dritten Schadenersatz verlangen.3. Wird im Laufe von Verhandlungen, während derer die Verjährung gehemmt ist, eine Forderung anerkannt, so berechnet sich die durch das Anerkenntnis neu beginnende Verjährungsfrist erst ab Abschluss der durch die Verhandlungen bewirkten Hemmung.

Tenor

1. 2. 3.