Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
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