OLG Stuttgart - Urteil vom 05.02.2019
12 U 82/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 S. 1; KWG § 54 Abs. 1 Nr. 2; KWG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/15

Schadensersatzpflicht wegen eines verbotenen Einlagengeschäfts

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 82/18

DRsp Nr. 2020/11560

Schadensersatzpflicht wegen eines verbotenen Einlagengeschäfts

1. Der Täter des § 54 KWG, der seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, unterliegt aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S. von § 17 StGB, der die Tat dann als entschuldigt erscheinen lässt, wenn der Irrtum unvermeidbar war. 2. Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus, weil zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört. 3. Ein Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter verlässlichen Rechtsrat einholt (hier: bejaht). 4. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.S. mit § 10 Abs. 1 S. 1 RDG ist nicht gegeben, wenn der Täter irrtümlich davon ausging, er benötige keine Erlaubnis zur Rechtsberatung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.1.2018 (Az. 3 O 305/15) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4. 5.