BGH - Urteil vom 05.02.2009
IX ZR 6/06
Normen:
EStG § 6b Abs. 4; ZPO § 287;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 385
BFH/NV 2009, 1071
BGHReport 2009, 622
DB 2009, 729
MDR 2009, 656
NJW 2009, 1591
VersR 2009, 1551
WM 2009, 715
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 30/02
LG Köln, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 672/00

Schadensersatzsanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einem Verkauf eines Grundstücks; Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung; Vermutungsregeln im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 6/06

DRsp Nr. 2009/6472

Schadensersatzsanspruch gegen einen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit einem Verkauf eines Grundstücks; Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung; Vermutungsregeln im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern

Zur Anwendung des Anscheinsbeweises in der Steuerberaterhaftung.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2005 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 4; ZPO § 287;

Tatbestand: