I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb vom 1. Februar 1991 bis 31. Juli 1996 ein Speiselokal. Die Preisliste von 1996 enthielt insgesamt 120 Positionen, davon 13 Nudel- und 19 Pizzagerichte. Aus den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 1991 bis 1996 ergaben sich Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 204,6 % und 270,8 %. Die amtlichen Richtsatzsammlungen weisen für diese Streitjahre bei Speisewirtschaften Rohgewinnaufschlagsätze von durchschnittlich 203 %, maximal 300 % und bei Pizzerien von durchschnittlich 270 %, maximal 355 % bzw. 376 % auf.
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