BFH - Beschluß vom 19.09.2001
XI B 6/01
Normen:
AO (1977) §§ 162 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 34
BFH/NV 2002, 236
BFHE 196, 200
DStZ 2002, 72
NJW 2002, 847
Vorinstanzen:
FG Münster,

Schätzung der Besteuerungsgrundlage und Strafverfahren

BFH, Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen XI B 6/01

DRsp Nr. 2002/791

Schätzung der Besteuerungsgrundlage und Strafverfahren

»Besteuerungsgrundlagen sind auch dann gemäß § 162 AO 1977 zu schätzen, wenn gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat eingeleitet worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 162 393 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb vom 1. Februar 1991 bis 31. Juli 1996 ein Speiselokal. Die Preisliste von 1996 enthielt insgesamt 120 Positionen, davon 13 Nudel- und 19 Pizzagerichte. Aus den Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 1991 bis 1996 ergaben sich Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 204,6 % und 270,8 %. Die amtlichen Richtsatzsammlungen weisen für diese Streitjahre bei Speisewirtschaften Rohgewinnaufschlagsätze von durchschnittlich 203 %, maximal 300 % und bei Pizzerien von durchschnittlich 270 %, maximal 355 % bzw. 376 % auf.