BFH - Beschluss vom 20.01.2022
X B 132-133/20
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 73 Abs. 1 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2358/17 14 K 3007/17

Schätzung von BesteuerungsgrundlagenSchätzung eines Getränkeumsatzes aufgrund einer AusbeutekalkulationRevisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vorliegend verneint)Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage unter Berücksichtigung der Ansichten im Schrifttum und in der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen X B 132-133/20

DRsp Nr. 2022/6686

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Schätzung eines Getränkeumsatzes aufgrund einer Ausbeutekalkulation Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vorliegend verneint) Herausarbeitung einer abstrakten Rechtsfrage unter Berücksichtigung der Ansichten im Schrifttum und in der Rechtsprechung

1. NV: Der allgemeine Grundsatz, dass eine Schätzung solange nicht rechtswidrig ist, als sie den durch Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen nicht verlässt, kann in einem Revisionsverfahren nicht durch feste Regeln weiter konkretisiert werden. 2. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist ein Mittel der Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des FG als Tatsacheninstanz und bindet im Regelfall den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO. 3. NV: Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Eine hierauf gestützte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus.

Tenor

1. Die Verfahren X B 132/20 und X B 133/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.