Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben
BFH, Urteil vom 23.10.1992 - Aktenzeichen VI R 62/88
DRsp Nr. 1996/11672
Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben
»Trinkgeldeinnahmen von Kellnern sind als zusätzliches Entgelt für die erbrachte Dienstleistung anzusehen und unterliegen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1EStG der Besteuerung. Sie sind zu schätzen, falls die Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der erhaltenen Trinkgelder nach der Lebenserfahrung unglaubhaft sind.«